SBBF FAQ

 

Immobiliengutachter FAQ Die FAQ enthalten Antworten auf häufige Fragen

 Rechtlicher Hinweis:
Die FAQ stellen keine medizinische oder juristische Beratung dar. Zur medizinischen und/oder juristischen Beratung wenden Sie sich bitte an einen Arzt und/oder Rechtsanwalt. Da die FAQ nicht ständig überarbeitet werden, kann die Aktualität oder Vollständigkeit des Inhalts nicht gewährleistet oder garantiert werden.

 

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Energieberatung

Energieberatung und Energieausweise 

Wann benötige ich einen Bedarfsausweis ?


Bei Neubauten muss der Ausweis auf Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Dies gilt auch für Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten und Häuser für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Mit einem bedarfsorientierten Energiepass, erhalten Hausbesitzer und diejenigen die es werden wollen, eine Modernisierungsempfehlung incl. entsprechender Kostenschätzung für die, auf lange Sicht benötigten, energetischen Verbesserungen.


Wann benötige ich einen Verbrauchsausweis ?

 

Für diese Wohngebäude kann der Bedarfsausweis als auch der Verbrauchsausweis erstellt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht auch für Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, wenn für das Gebäude nachgewiesen werden kann, dass es entweder bei Baufertigstellung oder durch spätere Änderungen dem Anforderungsprofil der
Wärmeschutzverordnung von 1977 entspricht.

 

Baugutachter Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibungen für Baugutachter / Bausachverständiger und Energieberater

[P-110] Begleitung beim Hauskauf

 
P-110 |Die Position Hilfe beim Hauskauf / Begleitung beim Hauskauf enthält folgende Leistung:

Die Durchführung eines Vor Ort Termins bis zu 2 Stunden zur Besichtigung / Begutachtung und Beratung incl. vorab Aktenstudium (z.B. Exposee, Bauunterlagen, Energieausweis etc.), An- und Abfahrt und Fahrtkostenersatz innerhalb eines Radius von 50 km vom jeweils für den Kunden am güstigsten gelegenen Standort.

So läuft die Hauskaufberatung ab:

1. Terminvereinbarung für die Hauskaufberatung

Termine zur Besichtigung der Immobilie, die Sie kaufen möchten, sind in der Regel kurzfristig telefonisch zu vereinbaren. Die Beauftragung erfolgt schriftlich (Email reicht). Mit dem Auftrag übersenden Sie mir bitte die genaue Anschrift des Kaufobjektes, möglichst ein Exposé und den Energieausweis. Als beste Vorgehensweise hat sich bewährt wenn Sie sich 3 mögliche Termine vom Makler/in oder Eigentümer/in geben lassen und mir übermitteln. Ich werde dann schnellstmöglich einen dieser möglichen Termine bestätigen.


2. Vorbereitung der Hauskaufberatung

Mithilfe der von Ihnen vorab übermittelten Daten mache ich mir ein erstes Bild von der Immobilie und hole, soweit möglich, den aktuellen Bodenwert ein. Der Energieausweis wird einer Plausibilitätskontrolle unterzogen.


3. Hauskaufberatung, gemeinsame Besichtigung der Immobilie

Während der Vor-Ort-Begehung besichtigen wir gemeinsam* das gesamte Haus vom Keller bis zum Dachboden. Hier und da werde ich Sie schon auf Bauschäden hinweisen oder auf Punkte, die im Zuge von späteren Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen problematisch werden könnten. Begutachtet werden soweit sichtbar und zerstörungsfrei möglich:

Keller, insbesondere Wände/Fußboden auf Feuchtigkeit
Hausanschlüsse
Überprüfung der Obergeschosswände auf Feuchte, Schimmel und Risse
Überprüfung der Türen und Fenster auf Funktion und Dichtheit
Dachkonstruktion, Dämmung, Dachaufbauten
Balkon und Brüstung
Elektrik und Heizungsanlage
Hauswasserinstallation
Haustechnische Installation wie WC, Bad und Küche
Geschossdecken und Fußböden
Treppenhaus und Geschosstreppen
Hauseingang – Türen , sowie Außentüren
Innenwände und Innentüren


4. Abschlussbesprechung im Anschluss an die Hausbesichtigung:

In einer abschließenden Besprechung werden ausführlich die örtlichen Feststellungen erörtert. Hierbei dürfen Sie mir Löcher in den Bauch fragen. Es werden alle wichtigen Punkte angesprochen, wie z.B.
 
Reparaturaufwand an Haus und Grundstück
Was ist an Modernisierungsarbeiten an dem Haus nötig?
Ist das Haus zukunftsfähig (Energiekosten, behördliche Auflagen)
Einsatzmöglichkeiten erneuerbarer Energien und sparsamerer Haustechnik
Ist der angesetzte Kaufpreis** für die Immobilie angemessen.


5. Rechnungsstellung
Für diese Dienstleistung erhalten Sie ca. 3 Tage nach der Hausbesichtigung eine Rechnung auf dem Postweg. Sie müssen bei uns also nichts Vor Ort bezahlen.
 
 
*   Es ist auch möglich die Hausbesichtigung ohne den Kaufinteressenten durchzuführen. In diesem Fall erhalten Sie die Ergebnisse der Besichtigung telefonisch.

** Meine Einschätzung zum Wert bezieht sich auf den realistischen Wert der Immobilie unter Berücksichtigung des technischen Zustandes und des Alters.
 
 

[P-211] Verkehrswertgutachten Haus

Wertermittlung Immobilien
P-211 |  Verkehrswertgutachten

Das Honorar für ein umfangreiches Verkehrswert Gutachten ist abhängig vom jeweiligen Verkehrswert einer Immobilie. Bei einem Kaufs- bzw. Verkaufswert bis € 400.000,- liegen die durchschnittlichen Kosten zwischen 1.500 € und 2.000 €.  Die Kosten für ein solches Verkehrswert Gutachten resultieren zum größten Teil daraus, dass der Sachverständige sehr viel Zeit für Recherchen, Objektbesichtigung, Bild-Dokumentation, Berechnungen aufwenden, und eine schriftliche Fassung von durchschnittlich 20 bis 25 Seiten über mehrere Tage ausarbeiten muß. Die umfangreichen Recherchen bei ca. 8 - 10 verschiedenen Ämtern und Behörden, wie z.B. Liegenschaftskataster, Grundbuchamt, Baulastenverzeichnis, Bauamt, Altlastenkataster usw. ist einer der Gründe, warum ein solches Gutachten mehrere Wochen Zeit (etwa 3-4 Wochen) bis zur Fertigstellung in Anspruch nehmen kann.

[P-212] Kurzgutachten Verkehrswert Haus

Immobiliengutachter
P-212
Kurzgutachten Verkehrswert


Wenn Sie wissen wollen, welchen Wert Ihre Immobilie zur Zeit besitzt, welchen Marktpreis Sie derzeit bei Verkauf erzielen können ist die Variante Kurzgutachten am besten geeignet. Das Kurzgutachten ist allerdings rechtlich nicht relevant, d.h. es besitzt Dritten gegenüber keine rechtliche Substanz. Es dient lediglich dem Verkäufer / Käufer als Orientierung über den derzeitigen Marktwert des Gebäudes / Wohnung unter Berücksichtigung etwaiger Mängel und notwendiger Sanierungen. Bei dieser kostengünstigen Variante müssen die erforderlichen Unterlagen vom Auftraggeber gestellt werden.

Schimmelpilze in Wohnräumen

Schimmelpilze die als Schadschimmel eine besondere Rolle in Wohnräumen spielen.

Schimmelpilzschaden


Schimmelschaden nicht auf die leichte Schulter nehmen

Auf den ersten Blick mag ein Schimmelschaden nicht wie ein großes Problem wirken. Insbesondere Schimmel, der (noch) nicht sichtbar ist, wird von vielen Hausbesitzern unterschätzt. Dabei sind die Kosten, die infolgedessen anfallen können, noch nicht einmal das schlimmste.

Ein Schimmelschaden stellt eine Gefahr für die Gesundheit dar. Obwohl sich Schimmelsporen auch in der Luft befinden, liegen sie dort in geringerer Konzentration vor. Sobald sich der Schimmel jedoch in einem Wohnhaus festsetzt, sind die Bewohner einer hohen Belastung durch Schimmelsporen kontinuierlich ausgesetzt. Als Folge ist unter anderem die Entstehung von Allergien oder Asthma möglich.

 

Qualifikationen & Mitgliedschaften

Berufsausbildungen, zusätzliche Qualifikationen und Mitgliedschaften in Berufsverbänden.

Berufliche Qualifikation


Maurer- & Betonbaumeister

Diplom für Bausanierung

Installateur- & Heizungsbaumeister
(SHK: Sanitär Heizungs und Klimatechnik)

staatlich anerkannter Gebäude Energieberater

staatlich geprüfter Gebäudesystemtechniker
B.Eng. (Bachelor of Engineering)

BDSF geprüfter Sachverständiger für Bau-, Feuchte- und Schimmelschäden

geprüfter Techniker für Gebäudedifferenzdruckmessungen / Blower Door Test (HWK-Stuttgart)

DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung

zertifizierter Baugutachter

 

Mitgliedschaften

 

Energieberater GIH Hessen






Bundesverband Gebäudeenergieberater

Ingenieure und Handwerker e.V
Hessen


Bau Sachverständiger BDSF
Bundesverband Deutscher Sachverständiger
und Fachgutachter e.V

 

 

BDSF

 
BDSF Bausachverständiger
 
 
 
 
 
 
Die Abkürzung BDSF steht für Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e. V. Der Sachverständigenverband ist nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert und einer der größten und ältesten Sachverständigenverbände deutschlandweit. Das Netzwerk aus unabhängigen Fachexperten und Sachverständigen erstreckt sich über alle Branchen. Der BDSF vertritt seit 1989 die Interessen seiner Mitglieder und bietet Suchenden eine Anlaufstelle, um einen kompetenten Fachmann zu finden. Als Kompetenznetzwerk unterstützt der BDSF seine Mitglieder zudem bei komplizierten Sachverhalten und schwierigen Fragen. BDSF-Zertifizierung garantiert Kompetenz und Qualität

Die durch den BDSF zertifizierten und anerkannten Sachverständigen durchlaufen ein aufwendiges Verfahren zur Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz und der beruflichen Erfahrung. Der BDSF prüft zudem die vorliegenden Qualifikationen und verpflichtet die Mitglieder zu einer gewissenhaften, gründlichen und fachgerechten Erstellung von Gutachten. Darüber hinaus fordert der Verband eine kontinuierliche Fortbildung aller Mitglieder und einen steten Austausch über fachliche Themen. Durch die hohen Standards gewährleistet der Verband, dass der Titel „BDSF Sachverständiger“ als Qualitätssiegel gilt.

Ich bin durch den BDSF geprüft und kann dadurch eine spezifische und fundierte Ausbildung sowie ein hohes Maß an Qualität und Fachkompetenz garantieren. Als BDSF Fachgutachter bin ich angesichts kontinuierlicher Schulungen und Weiterbildungen stets auf dem höchsten fachlichen Wissensstand und erstelle auch Ihr Gutachten gewissenhaft, kompetent und genau. Haben Sie Fragen zu meinen Qualifikationen oder zu meiner Vorgehensweise bei der Beratung, Gutachtenerstellung oder anderen Dienstleistungen ? Kontaktieren Sie mich – ich berate Sie umfassend und sachkundig !
 
Kontakt Bausachverständiger

06207 - 4259891  /  0152 - 33593091
 
 

GIH - Hessen

 

Energieberater beim GIH-Hessen

 

Der GIH Hessen ist erster Ansprechpartner vor Ort, wenn es um Energieeffizienzmaßnahmen und Energieberatung geht.

Im GIH Hessen haben sich rund 150 unabhängige Energieberaterinnen und Energieberater zusammengeschlossen, die ein besonderer Anspruch an die Qualität ihrer Arbeit verbindet. Sie besitzen eine technisch orientierte Ausbildung und eine anerkannte Zusatzqualifikation als geprüfter Energieberater. Als ausgewiesene Energieexperten übernehmen sie Beratungsleistungen für Wohngebäude, Gewerbe und Industrie sowie Kommunen.

Die Kunden der GIH-Experten können jederzeit darauf vertrauen, gewerkeübergreifend, hersteller- und produktneutral beraten zu werden. Die Energieberater entwickeln maßgeschneiderte Lösungen und betreuen auf Wunsch auch deren Umsetzung, etwa durch Baubegleitung und qualitätssichernde Maßnahmen wie Wärmebildaufnahmen und Luftdichtheitstests.

Der GIH Hessen (Verein Gebäudeenergieberater in Hessen e. V.) vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf Landesebene sowie in lokalen und regionalen Gremien. Gleichzeitig ist er Mitglied im GIH Bundesverband. Dieser bündelt die Aktivitäten von 12 Landesverbänden und verschafft den Anliegen der Energieberaterinnen und Energieberater deutschlandweit Gehör.

 

Sachverständiger und Gutachter

Mythen, Halbwahrheiten & Falschinformationen und was Sie darüber wissen sollten.

öffentlich bestellte und vereidigte (öbuv) Sachverständige vs. EU - zertifizierte Sachverständige

 

Die Personenzertifizierung nach DIN ISO 17024 ist gleichwertig zur öffentlicher Bestellung.

2009 gab es eine weitreichende Veränderung im Bereich des Sachverständigenwesens. Das langjährige Monopol der Kammern, Sachverständige zu berufen wurde aufgebrochen.

Der Gesetzgeber sah sich durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie DLR und die EU Berufanerkennungsrichtlinie BAR veranlasst, ein Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht zu erlassen (BGBL. I 2009 S. 2091).

§ 36 der Gewerbeordnung, der bisher alleinige Rechtsgrundlage für die hoheitliche Stellung der Kammern bei der Auswahl und Ernennung von öffentlich bestellten Sachverständigen war, wurde durch § 36a GewO ergänzt.
Gleichzeitig wurde 2009 das Akkreditierungsstellengesetz* erlassen, wodurch die Einrichtung und die Aufgaben der Akkreditierungsstellen geregelt werden.

Neben den Kammern könne sich Sachverständige nun auch von einer Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 arbeitet, zertifizieren lassen. Durch die gesetzliche Regelung des Zertifizierungswesens gibt es in Deutschland nunmehr zwei Systeme, die gleichwertig nebeneinander bestehen. Die öffentliche Bestellung nach §36 GewO durch eine Kammer und die Zertifizierung nach ISO 17024 durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle.

Die Gleichstellung und damit die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach ISO 17024 wurde nicht nur durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht manifestiert, sondern durch zahlreiche Gesetzesänderung unmissverständlich untermauert. Neuere Gesetze, wie zum Beispiel das Bewertungsgesetz BewG, in der Erbschaftssteuerichtlinie sowie in der InvG (§ 77 Abs.2) oder im Pfandbriefgesetz (PfandBG) wurden insoweit geändert, dass die ausschließliche Zuständigkeit von öffentlich bestellten Sachverständigen gestrichen wurde.

Diese Änderung der Gesetzgebung führt dazu, dass die Kammern, wenn auch ungern, auf Anfrage schriftlich bestätigen, dass öffentlich bestellte Sachverständige und zertifizierte Sachverständige (nach ISO 17024) als gleichwertig zu betrachten sind. Nach Aussage mehrerer Gerichte wurden diese aufgefordert, zertifizierte Sachverständige zur Begutachtung heranzuziehen und diese, sofern es sich um Verfahren mit internationalem Bezug handelt, sogar zu bevorzugen.

Die ISO 17024 ist eine weltweit anerkannte und durch internationale Verträge vereinbarte Norm. In der Einleitung zur DIN EN ISO/IEC 17024 wird klargestellt, dass die Zertifizierung von Personen darauf abzielt, die Kompetenz der zertifizierten Person in Bezug auf das Zertifizierungsprogramm zu bestätigen. Der weltweit akzeptierte Prozess der Begutachtung garantiert dabei, dass die Zertifizierungsprogramme begutachtet und überwacht werden und die Kompetenz der zertifizierten Person untermauern. Durch die Anerkennung der Weltnorm ISO 17024 als europäische Norm (EN) und als Deutsche Norm (DIN) ist die Zertifizierung 17024 auch in Deutschland voll anerkannt.

Bei der Zertifizierung nach 17024 sollte darauf geachtet werden, dass die Zertifizierungsstelle selbst auch akkreditiert und überwacht wird. Für große Verwirrung am Markt sorgen Zertifizierungsstellen, die Sachverständige „zertifizieren“ und ihnen darüber eine Urkunde oder ein Zertifikat erteilen. Oftmals gehen diese Sachverständigen davon aus, dass Sie über eine Zertifizierung nach der international anerkannte DIN EN ISO/IEC 17024 verfügen. Dem ist jedoch bei weitem nicht so. Solche Zertifizierungen sind eher irreführend sowohl für den Sachverständigen als auch für den Verbraucher, der sich mit den Gesetzen und Richtlinien nicht auskennt. Das Erwachen ist groß, wenn ein vermeintlich „zertifizierter“ Sachverständiger eben nur aufgrund einer privatrechtlichen Regelung und nicht aufgrund der international anerkannten Norm DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist.

Gerichtsgutachter / Gerichtssachverständiger


Gerichtsgutachter erhalten Ihren Auftrag vom Gericht und unterstehen allein diesem.

Eine Berufsausbildung oder spezielle Qualifikation zum Gerichtsgutachter gibt es nicht.
Gerichtsgutachter ist keine besondere Berufsbezeichnung, sondern ein von einem Gericht mit einem Gutachten beauftragter "normaler" Sachverständiger.

Wird ein Sachverständiger von einem Gericht zur Gutachtenerstattung beauftragt, kann er sich hierfür als Gerichtsgutachter bezeichnen, allerdings auch nur für diesen Auftrag. Der Gerichtsgutachter oder Gerichtssachverständige ist der durch ein Gericht in einem Zivil- oder Strafprozess beauftragte Sachverständige der dem Richter zuarbeitet. Ein/e Richter/in kann sich eines jeden Sachverständigen bedienen und diesen hinzuziehen.

Gerichte bedienen sich zumeist öffentlich bestellter und vereidigter oder zertifizierter (DIN EN ISO/IEC 17024) Sachverständiger für diese Aufgabe.

Privatgutachter / Privatgutachten

 

Ein Sachverständiger wird entweder als Privatgutachter von einer Partei oder als Gerichtsgutachter durch das Gericht beauftragt.

Privatgutachten werden im Auftrag von Privatpersonen, Unternehmen und / oder Behörden auf Grund eines privatrechtlichen Auftrags erstattet. Wenn der Sachverständige von einer Partei als Privatgutachter den Auftrag erhält, ist sein Gutachten für die Gegenseite zwar erst einmal nicht verbindlich, jedoch ist ein, vor oder während eines eventuellen Prozesses, eingeholtes Privat-Gutachten ein qualifizierter Parteivortrag und beweisrechtlich keineswegs wertlos. Die Pflicht des Gerichts, qualifizierten Parteivortrag ernst zu nehmen, verpflichtet auch den noch zusätzlich beauftragten Gerichtsgutachter das vorgelegte Privatgutachten ernst zu nehmen und es bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens mit einzubeziehen. Desweiteren macht ein privates Gutachten Sinn, um event. Feststellungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu widerlegen.

Der ideale (und oft kostengünstigere und schnellere) Weg für beteiligten Parteien kann auch die außergerichtliche Streitbeilegung über einen Schiedsvertrag sein. Beide Parteien müssen sich hier auf einen Sachverständigen einigen. Dann sollte in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden, dass sich beide Parteien dem Gutachterergebnis unterwerfen.

Dieses Vorgehen kann, gegenüber oft jahrelang andauernden gerichtlichen Verfahren sehr viel Geld, Zeit und Nerven sparen.

 

"Berufsbezeichnung" Sachverständiger / Gutachter

 

Die Bezeichnung Sachverständiger / Gutachter ist rechtlich nicht geschützt. Grundsätzlich steht es jedem offen, sich so zu bezeichnen (und das machen auch viele).

Die Berufsbezeichnung Gutachter und Sachverständiger setzt jedoch einen Nachweis der besonderen Fachkunde voraus. Bei öffentlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen wird die erforderliche Fachkunde durch eine förmliche Abschlussprüfung und -beurteilung belegt.


Zwei Kriterien bilden hierbei den Nachweis der Fachkompetenz:
1. eine fundierte Ausbildung
2. Berufserfahrung in dem Fachgebiet
 
Kein Kriterium ist die bloße Erwähnung einer Vielzahl von bereits erstellten Gutachten.

Zwar darf jeder eine ungeschützte Berufsbezeichnung verwenden, ein Nachweis für eine besondere Fähigkeit und Fachkompetenz ist das allerdings nicht. Frage Sie beim Gutachter / Sachverständigen Ihres Vertrauens die berufliche Qualifikation und Berufserfahrung nach. So können Sie den Spreu vom Weizen trennen und sich "Fachgutachten", die sich später eventuell als Makulatur entpuppen, ersparen.

 

Öffentliche Bestellung und Zertifizierung nach ISO/IEC 17024 sind gleichwertig


Die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach DIN ISO 17024 ist seit 2017 nun auch gerichtlich untermauert.


Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Gericht einen Gutachter hinzuziehen kann, der zwar nicht öffentlich bestellt, jedoch nach 17024 zertifiziert ist.

In seinem Urteil betonte das Gericht, dass die Zertifizierung nach DIN ISO 17024 einen Nachweis der Sachkunde darstellt und somit der öffentlichen Bestellung in nichts nachstehe. Der Antrag, einen Sachverständigen nicht anzuerkennen, weil er nicht öffentlich bestellt ist, wurde zurückgewiesen.

In seiner Argumentation folgerte das Gericht, dass eine fehlende öffentliche Bestellung kein Hinweis auf eine fehlende Sachkunde sei und dass ferner jedes Gericht frei in der Benennung eines geeigneten Sachverständigen sei. Laut Vorschrift in Paragraph 404 Abs.2 ZPO sei zwar ein öffentlich bestellter Sachverständiger vorzuziehen - allerdings handle es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit einem Verweis auf die ZPO als nicht zulässig erklärt. Laut ZPO erfolgt die Bestimmung des Sachverständigen durch das Gericht und diese Entscheidung sei nicht anfechtbar. (ZPO 245 §404 Abs. 1 und § 490 Abs. 2). Die Entscheidung des Landgerichts Hechingen 1 OH 19/15 vom 19.07.2017 wurde somit bestätigt.

Sachverständige / Gutachter und solche die es vorgeben zu sein

 

Ob Sachverständiger für  Immobilien und Bau oder Handwerker (der nach eigenen Angaben alles kann)

In Zeiten einer hohen Nachfrage schießen selbsternannte „Fachleute“ wie die Pilze aus dem Boden.

Sachverständiger, Gutachter und auch Makler sind keine geschützten Begriffe und schon gar keine anerkannten Berufsbezeichnungen. Das bedeutet allerdings nicht (wie oft beschrieben) dass sich jeder Gutachter oder Sachverständiger nennen darf. Eine Mindestqualifikation und eine stetige berufliche Weiterbildung  wird vorausgesetzt.

Spätesten wenn Ihr Anliegen einmal  vor Gericht landen sollte wird Ihr beauftragter Sachverständiger / Gutachter dahingehen überprüft. Das wissen auch viele und sind dann erfahrungsgemäß nicht mehr auffindbar oder übernehmen eben nur „Beratungen“ bei  denen es wahrscheinlich nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Zertifikate (mit denen gerne geprotzt wird, je mehr desto besser und wichtiger), ausgestellt von wem auch immer (TÜV, DEKRA, Sachverständigen- und Gutachter Verbände etc. die allesamt keine staatliche Einrichtungen sondern lediglich privat geründete Vereine sind) sagen nichts, und zwar überhaupt nichts, über die berufliche Qualifikation in dem jeweiligen Fachgebiet aus. Diese Zertifikate können Sie mit einer 3 - 8 tägigen Schulung erwerben.  Wer glaubt das man sich dadurch einen hohen Sachverstand innerhalb weniger Tage aneignen kann (die sich andere mit vielen Jahren auf Fachschulen und in der Praxis erarbeiten) der glaubt wohl auch an Märchen. So findet man hier Dipl. Ing. Agrar über Hochbaupolier bis Immobilienkaufmann/frau fast alles was nur mit viel Phantasie etwas mit Immobilienbewertung und/oder Bautechnik zu tun haben könnte. 8 Tage später „sind sie dann angeblich Baugutachter“ cool. Wir haben dann auch einige sogenannte „Gutachten“ im Jahr vorliegen aus denen hervorgeht dass der Verfasser/in oft nicht einmal über ein Grundwissen wie Materialkunde etc. verfügt. Wenn hier die Grundlagen schon fehlen kann man auch keine fundierte Beratung über eine Immobilie abgeben oder gar Bauschäden richtig einordnen. Das ist dann aber oftmals nicht mehr das Problem des "Sachverständigen" (denn der hat abgerechnet und ist weg), sondern schlichtweg Ihres. Sollten Sie dann den von Ihnen beauftragten "Sachverständigen" (wegen Schlechtleistung) verklagen, müssen Sie damit rechnen das ein Richter/in Sie fragt: Wo kauft man im allgemeinen seine Wurst ? Beim Metzger oder beim Schuster ?

Wenn Sie ein Haus kaufen (für viele hundert tausende Euro) sollten Sie sich einen richtigen Fachmann suchen. Ihr Projekt ist zu wichtig und kostspielig um sich von selbsternannten Sachverständigen / Gutachtern und/oder Schamanen beraten zu lassen.  Fragen Sie die Person Ihrer Wahl nach den beruflichen Qualifikationen und Berufserfahrung, und nicht nach Zertifikaten die nur dafür da sind das „Verbände“ Geld verdienen.

Makler und Maklerinnen sind Verkäufer. Sie sind nicht dazu da (und werden auch nicht dafür bezahlt) den Kaufinteressent/in eine gute Beratung über die Wunschimmobilie abzugeben. In den vielen Jahren meiner Hauskaufberatungen kann ich Ihnen versichern das es nicht wenige Makler/innen gibt die ein Haus nicht von einer Garage unterscheiden können. Das einzigste was in solchen Exposee`s dann einigermaßen stimmt sind die Bilder. Achten Sie auf die letzten Textblöcke in jedem Exposee die Ihnen mitteilen dass der Makler/in für nichts verantwortlich zeichnet. (das sagt doch schon alles, oder ?).

Wer auf solche Beratungen baut, „baut“ meist mehrmals oder aber sehr sehr teuer. 

Presse

Hauskauf mit Baugutachter

 Baugutachter Presse

Pressemeldung | 06.2017

Mit einem Baugutachter lassen sich böse Überraschungen vermeiden.

 

Fans der Serie „Schnäppchenhäuser“ wundern sich manchmal, wie leichtfertig dort „Schrotthäuser“ gekauft werden. Tatsache ist allerdings, dass schwere Mängel beim Hauskauf häufig übersehen werden.

Nicht selten fehlt es Hauskäufern an den erforderlichen Kenntnissen, um den Wert und Zustand eines Objektes fachgerecht beurteilen zu können. Um nach dem Erwerb kein böses Erwachen zu riskieren, sind Hauskäufer mit einem unabhängigen Baugutachter sehr gut beraten. Über 30 Jahre Berufserfahrung in der Baubranche und eine Vielzahl zufriedener Kunden machen Andreas Schmidt aus Wahlen zu einem idealen Ansprechpartner auf diesem Gebiet.

Ist der Neubau geplant oder der Kauf einer Eigentumswohnung beabsichtigt, sollte nichts übereilt werden. Schließlich wird in das Projekt viel Zeit und Geld investiert. Falsche Einschätzungen hinsichtlich des Objektzustandes oder das Übersehen schwerer Mängel sind nicht nur ärgerlich, sie können auch richtig teuer werden. Sie lassen sich vermeiden, indem das Projekt Hauskauf von einem Baugutachter begleitet wird. Mit seinem Sachverstand sorgt er für Klarheit und gibt den Hauskäufern Sicherheit bei ihrem Vorhaben. Doch nicht nur das bessere Gefühl ist die geringe Investition wert, auch der Geldbeutel freut sich, wenn nach dem Hauskauf keine teuren Überraschungen auftauchen.

Oft wird man als Sachverständiger erst nach dem Kauf gerufen, wenn sich bestehende Mängel und Schäden offenbaren. Sei es Schimmel oder auch andere Schadstoffe wie Lindan oder sogar Asbest. Die dann zusätzlich zum Kaufpreis entstehenden Kosten für deren Beseitigung sind oftmals sehr hoch, und der Käufer hat in den meisten Fällen das nachsehen. Wer dieses Lehrgeld bezahlen muß, würde gerne die Uhr wieder zurückdrehen und eine Hauskaufberatung beauftragen. Das ist allerdings nur in ganz seltenen Fällen möglich“, sagt der Baugutachter.

Als freier und unabhängiger Immobiliengutachter blickt er auf eine umfangreiche Erfahrung zurück. Seine gutachterliche Tätigkeit umfasst alle Bereiche, die für den Erwerb eines Hauses von Bedeutung sind. Hierzu zählt im Falle eines Hauskaufes zunächst die Ermittlung des tatsächlichen Marktwertes der Immobilie. Aus Einträgen im Grundbuch sowie im Baulastenverzeichnis holt der Immobiliengutachter Informationen ein, kennt den Preisspiegel in der entsprechenden Region und zieht alles in Betracht, was für die Kaufverhandlungen von Bedeutung ist.

Im Rahmen einer gemeinsamen Objektbesichtigung begleitet Herr Schmidt als kompetenter Baugutachter die Hauskaufinteressenten. Mit seinem kritischen Auge nimmt er Mängel wahr, die dem Laien mitunter nicht auffallen. Werden Schäden am Bau beispielsweise in Form von Schimmelbefall oder Undichtigkeiten festgestellt, informiert der Baugutachter seine Kunden unter Zuhilfenahme einer Thermografie-Kamera über vorhandene Wärmebrücken.

Sofern notwendig, werden Schimmelproben genommen, die anschließend im Labor analysiert werden. Baulichen Schwächen geht der Immobiliengutachter auf den Grund, schätzt die mit der Beseitigung verbundenen Kosten ein und unterbreitet Sanierungsvorschläge. Des Weiteren schließt der Service als Immobiliengutachter die Gebäudeenergieberatung mit ein. Es wird überprüft ob die angegebenen energetischen Werte im Energieausweis stimmen und mit welchen Kosten im Falle einer energetischen Sanierung zu rechnen sind. Des Weiteren informiert der Baugutachter darüber ob, und wenn ja welche Vorschriften bei einem Eigentümerwechsel für energetische Sanierungen gesetzlich vorgeschrieben sind.

Mit Herrn Schmidt als objektiven Berater an der Seite senkt der Käufer das Risiko beim Hauserwerb erheblich und ist vor hohen Folgekosten geschützt. Der Immobiliengutachter hilft nicht nur dabei eine wohlüberlegte Entscheidung zu treffen, sondern kann mit den gesammelten Argumenten den Käufer bei den Verhandlungen über den Verkaufspreis unterstützen. So lässt sich dieser dank seiner Erfahrung oftmals deutlich reduzieren und nicht selten sind alleine dadurch bereits die Kosten für den Baugutachter abgedeckt.

Der Sachverständige Andreas Schmidt führt eine gründliche Inaugenscheinnahme der in Frage kommenden Immobilie durch und bietet kompetente Beratung zum Zustand der Immobilie und zu den Kosten für die Modernisierung oder Sanierung.

 

Schimmelbefall im Gebäude


Baugutachter Presse
Pressemeldung | 11.2017

Schimmelschaden nicht auf die leichte Schulter nehmen.

 

Auf den ersten Blick mag ein Schimmelschaden nicht wie ein großes Problem wirken. Insbesondere Schimmel, der (noch) nicht sichtbar ist, wird von vielen Hausbesitzern unterschätzt. Dabei sind die Kosten, die infolgedessen anfallen können, noch nicht einmal das schlimmste.

Ein Schimmelschaden stellt eine Gefahr für die Gesundheit dar. Obwohl sich Schimmelsporen auch in der Luft befinden, liegen sie dort in geringerer Konzentration vor. Sobald sich der Schimmel jedoch in einem Wohnhaus festsetzt, sind die Bewohner einer hohen Belastung durch Schimmelsporen kontinuierlich ausgesetzt. Als Folge ist unter anderem die Entstehung von Allergien oder Asthma möglich.

Der Baugutachter Andreas Schmidt, mit über 30 Jahren Erfahrung in der Baubranche und Sachverständiger für Bau- Feuchte & Schimmel im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter – bietet Hilfe bei Schimmelbefall.

Energieberatung

 Baugutachter Presse

Pressemeldung | 12.2017

Geld sparen mit einem staatlich anerkannten Gebäudeenergieberater

Energieberater darf sich jeder nennen, so sieht dann auch oft die Beratung aus. Wer langfristig Geld sparen möchte sollte daher nur staatlich anerkannte Gebäudeenergieberater wählen.

Wahlen, 12.12.2017 – Gebäudeenergieberater

Durch eine Energieberatung eines staatlich anerkannten Gebäudeenergieberaters können Verbraucher viel Geld sparen und schonend auf die Umwelt einwirken. Ein Beratungstermin ist lohnenswert, um selbst von dem Wissen und der Erfahrung des Experten zu profitieren.

Früher reichte es, ein Haus zu bauen, heute nennt sich das Immobilienmanagement und setzt sehr spezialisierte Kenntnisse voraus. Darüber hinaus gibt es ständig Änderungen beim Thema Energie sparen, zum einen durch moderne Technik und zum anderen durch veränderte Gesetzgebung. Es macht sehr viel Sinn, hier die Hilfe eines kompetenten Energieberaters in Anspruch zu nehmen.
 
Allerdings sollte der interessierte Verbraucher darauf achten, dass es sich um einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu diesem Thema handelt. Die Angst vor überhöhten Honoraren ist völlig unnötig, die Angst vor schlechter Beratung durch einen nicht gut ausgebildeten Experten dafür umso realistischer. Daher tut sich jeder selbst einen Gefallen, wenn man bei der Wahl nur staatlich anerkannte Berater nutzt, am besten jemand, der auch noch Mitglied im Bundesverband für Energieberater ist, wie z.B. Andreas Schmidt aus Wahlen.
 
Was ist eine Energieberatung?

Bei einer Energieberatung handelt es sich um eine Dienstleistung, welche sich mit der beratenden Funktion von Analysen und Informationen zu den Energiethemen Bereitstellung, Einsatz, Einsparung, Erzeugung, Rückgewinnung, Speicherung, Transport, Umwandlung und Verbrauch von Energie unter ökonomischen und ökologischen Aspekten auseinandersetzt.

Steigende Preise? Nein danke!

Die Energiepreise steigen! Diese Entwicklung ist an den vergangen Jahren ganz deutlich abzulesen. Dieser Umstand spürt jeder Verbraucher und das Tag ein und Tag aus. Zugleich steigt das Bewusstsein, dass vollkommen anders mit fossilen Energieressourcen umgegangen werden muss, und dass nicht nur aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes.
Die Ressourcen werden eines Tages erschöpft sein, das ist sicher.

Dank einer Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater sollen die wirtschaftlich sinnvollen Energieeffizienzpotenziale aufgezeigt werden, die beim Einsparen der Energie, in den Bereichen Gebäuden und Anlagen sowie beim Nutzverhalten, unerlässlich sind. Hierbei ist es wichtig zu wissen, wie viel Energie eigentlich für welchen Zweck eingesetzt wird. Und genau an diesem Punkt setzt die Energieberatung an und zeigt Lösungsansätze auf.

Die Leistungen eines Energieberaters:

Zu den Leistungen eines Energieberaters gehört die Initialberatung, die Beratung vor Ort, das Erstellen von Energieausweisen für Gebäude, die EnEV Berechnung, die Förderberatung sowie das Erstellen von Energiekonzepten.

Initialberatung:
Bei der Initialberatung handelt es sich um die energetische Grobanalyse eines Gebäudes sowie die Beratung für Kaufinteressenten von Immobilien.

Vor Ort Beratung:
Durch das Bundesamt für Wirtschaft und Energie wurde die Förderung für Beratungen "Vor Ort" stärker an die Praxisbedürfnisse angepasst. Die attraktiven Zuschüsse betragen hierbei 60 % der förderfähigen Beratungskosten, aber maximal 800 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 1.100 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Des Weiteren gibt es einen Zuschuss von 100 % (max. 500 Euro) der förderfähigen Beratungskosten für weitere Ausführungen des Energieberatungsberichts in Beiratssitzungen oder Wohnungseigentümerversammlungen. Ein Kunde einer Beratung vor Ort hat nach der neuen Richtlinie vom 29. Oktober 2014, die Möglichkeit mit Blick auf die den Inhalt des Energieberatungsberichts zu wählen. Hiebei kann zwischen einer umfassenden energetischen Sanierung in mehreren Schritten, welche aufeinander abgestimmt sind (Sanierungsfahrplan) oder der Erstellung eines energetischen Sanierungskonzeptes für ein Wohngebäude zum KfW-Effizienshaus gewählt werden.

Energieausweise für Gebäude:
Hierbei werden Energieausweise auf der Basis von Bedarf und Verbrauch für Wohngebäude ausgestellt.

EnEV-Berechnungen:
Bei der EnEV-Berechnung handelt es sich um die Erstellung von öffentlich rechtlichen Nachweisen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)

Förderberatung:
Eine Förderberatung befasst sich mit den Fördermöglichkeiten und der Ausstellung erforderlicher Nachweise.

Energiekonzepte:
Energiekonzepte werden unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten erstellt.

Wer einen staatlich anerkannten Sachverständigen zum Thema Gebäudeenergie als Berater gewählt hat, darf sich darüber freuen, dass sein Gebäude nach Umsetzung der Beratungsempfehlungen dem neuesten Stand im Bereich Energetik entspricht, dadurch wird nicht nur die Umwelt sondern auch der Geldbeutel geschont.

Blower Door Test

Baugutachter Presse

Pressemeldung | 01.2018

Energieeinsparung von Heizungskosten mit dem Blower Door Test

Blower Door, nein, das ist nichts Schlüpfriges. Obwohl, irgendwie dann doch, denn der sog. Blower Door Test zeigt an, wo Luft bei Gebäuden „durchschlüpft“, also Undichtigkeiten vorhanden sind.

Wahlen, 04.01.2018 – Blower Door Test

Mittels einer Differenzdruckmessung kann man jetzt leicht ermittelt, ob ein Gebäude luftdicht ist. Auf diese Weise können undichte Stellen gefunden und behoben werden, so dass die Heizungswärme nicht nach außen dringen kann. Das kann oft zu einer erheblichen Einsparung bei den Heizungskosten führen. Der Blower Door Test kann beim Altbau ebenso vorgenommen werden, wie beim Neubau.

So funktioniert die Blower Door Messung

Die Blower Door Messung ist einfach durchzuführen und kann in jedem Haus angewendet werden. Dabei werden folgende Schritte ausgeführt:

Zunächst wird in eine Tür des Hauses wird ein spezieller Ventilator in einer luftundurchlässigen Plane installiert. Für den Test werden zunächst alle Türen des Hauses geöffnet während die Fenster geschlossen bleiben. Dann wird dem Haus die Luft allmählich entzogen, so dass ein Unterdruck entsteht. Im Anschluss wird gemessen, wie schnell die Luft durch undichte Stellen wieder in das Haus eindringt. Daraus entsteht eine sogenannte Luftwechselrate. Fällt diese hoch aus, so lohnt es sich, nach undichten Stellen zu suchen.

Es findet bei der Blower Door Messung auch noch ein zweiter Messungsprozess statt. In dessen Verlauf wird nun Luft in das Haus hinein geblasen, so dass ein Überdruck entsteht. Dabei wird gemessen, wie schnell die Luft durch die undichten Stellen aus dem Haus entweicht und ebenfalls eine Luftwechselrate errechnet.

Bei einer hohen Luftwechselrate werden nun die undichten Stellen markiert. Dazu kann Rauch oder auch eine Wärmebildkamera eingesetzt werden. Mit dieser Information kann man späterhin einen Handwerker beauftragen, die Stellen abzudichten. Durch die resultierende Energieeinsparung amortisiert sich der Vorgang schnell.

Wann lohnt sich die Blower Door Messung?

Energieeinsparung ist ein wichtiges Thema, wenn man ein neues Haus baut. Darum ist der Blower Door Test auch beim Neubau eine wichtige Überprüfung, auf die man nicht verzichten sollte. Besonders wirksam ist es, den Test schon vor der Installation des Innenausbaus, durchzuführen, so dass undichte Stellen, beispielsweise am Dach, problemlos behoben werden können. Wer sicher gehen möchte, eine optimale Energieeinsparung zu gewährleisten, sollte nach der kompletten Fertigstellung des Hauses ein zweiter Test vorgenommen werden.

Im Rahmen einer Altbausanierung gehört eine Energieeinsparung zu den Zielen, die man erreichen möchte. Daher rentiert es sich, den Test vor der Sanierung durchzuführen.

Einen zuverlässigen Anbieter wählen

Möchte man eine Energieersparnis durch einen Blower Door Test herbeiführen, so empfiehlt es sich, auf einen erfahrenen Anbieter zurückzugreifen, der mit solchen Tests vertraut ist. Der Sachverständige und Baugutachter Andreas Schmidt ist ein idealer Ansprechpartner. Herr Schmidt führt nicht nur den Test in jedem Gebäude auf professionelle Weise durch, sondern ist außerdem auch staatlich anerkannter Gebäude Energieberater und Mitglied im Bundesverband deutscher Sachverständiger. So ist man gewiss, in guten Händen zu sein und eine Energieeinsparung erzielen zu können.
 


Über Andreas Schmidt:

Der Baugutachter Andreas Schmidt, mit über 30 Jahren Erfahrung in der Baubranche und Sachverständiger für Bau- Feuchte & Schimmel im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter – bietet Hilfe bei Schimmelbefall.

Der Sachverständige führt eine gründliche Inaugenscheinnahme der in Frage kommenden Immobilie durch und bietet kompetente Beratung zur Ursache und den Kosten für die fachgerechte Sanierung des Schimmelschadens.



Kontaktdaten:

Sachverständiger für Bau-, Feuchte & Schimmel - Hauskaufberatung -
Herr Andreas Schmidt
Volker Str. 7
64689 Wahlen
Telefon: 06207 – 4259891
E-Mail: office@sbbf.de
Internet: http://www.sbbf.de

Sonstiges

Datenschutz & Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung (Dienstleistung)

 

WIDERRUFSRECHT

Sie haben das Recht, binnen 14 (vierzehn) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 (vierzehn) Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mich

 

Sachverständigenbüro Andreas Schmidt

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mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte oder das auf unserer Webseite bereitgestellte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


FOLGEN DES WIDERRUFS

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe

Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 (vierzehn) Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an:

Sachverständigenbüro Andreas Schmidt

Volkerstr. 7 | 64689 Wahlen

Telefon: 06207 – 4259891 | E-Mail: office@sbbf.de

zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 (vierzehn) Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


BITTE BEACHTEN SIE:

Ein Recht zum Widerruf steht Ihnen nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen zu.



 



Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie dieses zurück an:

Sachverständigenbüro Andreas Schmidt

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Telefon: 06207 – 4259891 | E-Mail: office@sbbf.de


Hiermit widerrufe(n) ich/wir:_____________________________________________________________
den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung folgender Dienstleistung:

 

Angebots-/Projekt-/Vertragsnummer:_____________________

Angaben der Dienstleistung:____________________________

Bestellt am:_______________

 

[ ] Herr [ ] Frau | Vor-/Nachname:_____________________Straße/Nr./Postfach:______________________


PLZ/Ort:______________ Unterschrift

____________________________

 

Datenschutzerklärung


Datenschutzerklärung


Datenschutz hat einen besonders hohen Stellenwert für die Geschäftsleitung des Sachverständigenbüros Andreas Schmidt. Eine Nutzung der Internetseiten des Sachverständigenbüros Andreas Schmidt ist grundsätzlich ohne jede Angabe personenbezogener Daten möglich. Sofern eine betroffene Person besondere Services unseres Unternehmens über unsere Internetseite in Anspruch nehmen möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holen wir generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für das Sachverständigenbüro Andreas Schmidt geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte unser Unternehmen die Öffentlichkeit über Art, Umfang und Zweck der von uns erhobenen, genutzten und verarbeiteten personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.

Das Sachverständigenbüro Andreas Schmidt hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei, personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch, an uns zu übermitteln.

1. Begriffsbestimmungen

Die Datenschutzerklärung des Sachverständigenbüros Andreas Schmidt beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. Unsere Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.

Wir verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:

    a)    personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

    b)    betroffene Person

Betroffene Person ist jede identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.

    c)    Verarbeitung

Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

    d)    Einschränkung der Verarbeitung

Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.

    e)    Profiling

Profiling ist jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

    f)     Pseudonymisierung

Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

    g)    Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher

Verantwortlicher oder für die Verarbeitung Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

    h)    Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

    i)      Empfänger

Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.

    j)      Dritter

Dritter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

    k)    Einwilligung

Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.


2. Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit datenschutzrechtlichem Charakter ist das:

Sachverständigenbüro Andreas Schmidt

Volker Str. 7

64689 Grasellenbach

Deutschland

Tel.: 06207 - 4259891

E-Mail: a.schmidt@sbbf.de

Website: www.sbbf.de


3. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen

Die Internetseite des Sachverständigenbüros Andreas Schmidt erfasst mit jedem Aufruf der Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen Systeme dienen.

Bei der Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht das Sachverständigenbüro Andreas Schmidt keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt auszuliefern, (2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen werden durch das Sachverständigenbüro Andreas Schmidt daher einerseits statistisch und ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in unserem Unternehmen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert.

4. Registrierung auf unserer Internetseite

Die betroffene Person hat eventuell die Möglichkeit, sich auf der Internetseite des für die Verarbeitung Verantwortlichen unter Angabe von personenbezogenen Daten zu registrieren. Welche personenbezogenen Daten dabei an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt werden, ergibt sich aus der jeweiligen Eingabemaske, die für die Registrierung verwendet wird. Die von der betroffenen Person eingegebenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die interne Verwendung bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und für eigene Zwecke erhoben und gespeichert. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann die Weitergabe an einen oder mehrere Auftragsverarbeiter, beispielsweise einen Paketdienstleister, veranlassen, der die personenbezogenen Daten ebenfalls ausschließlich für eine interne Verwendung, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zuzurechnen ist, nutzt.

Durch eine Registrierung auf der Internetseite des für die Verarbeitung Verantwortlichen wird ferner die vom Internet-Service-Provider (ISP) der betroffenen Person vergebene IP-Adresse, das Datum sowie die Uhrzeit der Registrierung gespeichert. Die Speicherung dieser Daten erfolgt vor dem Hintergrund, dass nur so der Missbrauch unserer Dienste verhindert werden kann, und diese Daten im Bedarfsfall ermöglichen, begangene Straftaten aufzuklären. Insofern ist die Speicherung dieser Daten zur Absicherung des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht, sofern keine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht oder die Weitergabe der Strafverfolgung dient.

Die Registrierung der betroffenen Person unter freiwilliger Angabe personenbezogener Daten dient dem für die Verarbeitung Verantwortlichen dazu, der betroffenen Person Inhalte oder Leistungen anzubieten, die aufgrund der Natur der Sache nur registrierten Benutzern angeboten werden können. Registrierten Personen steht die Möglichkeit frei, die bei der Registrierung angegebenen personenbezogenen Daten jederzeit abzuändern oder vollständig aus dem Datenbestand des für die Verarbeitung Verantwortlichen löschen zu lassen.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt jeder betroffenen Person jederzeit auf Anfrage Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten über die betroffene Person gespeichert sind. Ferner berichtigt oder löscht der für die Verarbeitung Verantwortliche personenbezogene Daten auf Wunsch oder Hinweis der betroffenen Person, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Gesamtheit der Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stehen der betroffenen Person in diesem Zusammenhang als Ansprechpartner zur Verfügung.

5. Kontaktmöglichkeit über die Internetseite

Die Internetseite des Sachverständigenbüros Andreas Schmidt enthält aufgrund von gesetzlichen Vorschriften Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme zu unserem Unternehmen sowie eine unmittelbare Kommunikation mit uns ermöglichen, was ebenfalls eine allgemeine Adresse der sogenannten elektronischen Post (E-Mail-Adresse) umfasst. Sofern eine betroffene Person per E-Mail oder über ein Kontaktformular den Kontakt mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen aufnimmt, werden die von der betroffenen Person übermittelten personenbezogenen Daten automatisch gespeichert. Solche auf freiwilliger Basis von einer betroffenen Person an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten personenbezogenen Daten werden für Zwecke der Bearbeitung oder der Kontaktaufnahme zur betroffenen Person gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an Dritte.

6. Routinemäßige Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten

Der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.

Entfällt der Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.

7. Rechte der betroffenen Person

    a)    Recht auf Bestätigung

Jede betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

    b)    Recht auf Auskunft

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
        die Verarbeitungszwecke
        die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
        die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
        falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
        das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
        das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
        wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden: Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
        das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Abs.1 und 4 DS-GVO und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.

Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

    c)    Recht auf Berichtigung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

    d)    Recht auf Löschung (Recht auf Vergessen werden)

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist:
        Die personenbezogenen Daten wurden für solche Zwecke erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet, für welche sie nicht mehr notwendig sind.
        Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
        Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein, und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
        Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
        Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
        Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DS-GVO erhoben.

Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei dem Sachverständigenbüro Andreas Schmidt gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter des Sachverständigenbüros Andreas Schmidt wird veranlassen, dass dem Löschverlangen unverzüglich nachgekommen wird.

Wurden die personenbezogenen Daten von dem Sachverständigenbüro Andreas Schmidt öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so trifft das Sachverständigenbüro Andreas Schmidt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht erforderlich ist. Der Mitarbeiter des Sachverständigenbüro Andreas Schmidt wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.

    e)    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
        Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen.
        Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten.
        Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
        Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten, die bei dem Sachverständigenbüro Andreas Schmidt gespeichert sind, verlangen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Mitarbeiter der Sachverständigenbüro Andreas Schmidt wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.

    f)     Recht auf Datenübertragbarkeit

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden.

Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit kann sich die betroffene Person jederzeit an einen Mitarbeiter des Sachverständigenbüros Andreas Schmidt wenden.

    g)    Recht auf Widerspruch

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.

Das Sachverständigenbüro Andreas Schmidt verarbeitet die personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Verarbeitet das Sachverständigenbüro Andreas Schmidt personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber dem Sachverständigenbüro Andreas Schmidt der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so wird das Sachverständigenbüro Andreas Schmidt die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.

Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei dem Sachverständigenbüro Andreas Schmidt zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die betroffene Person direkt jeden Mitarbeiter des Sachverständigenbüros Andreas Schmidt oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

    h)    Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder (2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person, trifft die Sachverständigenbüro Andreas Schmidt angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

    i)      Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung

Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit zu widerrufen.

Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an einen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

8. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Facebook

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite eventuell Komponenten des Unternehmens Facebook integriert. Facebook ist ein soziales Netzwerk.

Ein soziales Netzwerk ist ein im Internet betriebener sozialer Treffpunkt, eine Online-Gemeinschaft, die es den Nutzern in der Regel ermöglicht, untereinander zu kommunizieren und im virtuellen Raum zu interagieren. Ein soziales Netzwerk kann als Plattform zum Austausch von Meinungen und Erfahrungen dienen oder ermöglicht es der Internetgemeinschaft, persönliche oder unternehmensbezogene Informationen bereitzustellen. Facebook ermöglicht den Nutzern des sozialen Netzwerkes unter anderem die Erstellung von privaten Profilen, den Upload von Fotos und eine Vernetzung über Freundschaftsanfragen.

Betreibergesellschaft von Facebook ist die Facebook, Inc., 1 Hacker Way, Menlo Park, CA 94025, USA. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher ist, wenn eine betroffene Person außerhalb der USA oder Kanada lebt, die Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Ireland.

Durch jeden Aufruf einer der Einzelseiten dieser Internetseite, die durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen betrieben wird und auf welcher eine Facebook-Komponente (Facebook-Plug-In) integriert wurde, wird der Internetbrowser auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person automatisch durch die jeweilige Facebook-Komponente veranlasst, eine Darstellung der entsprechenden Facebook-Komponente von Facebook herunterzuladen. Eine Gesamtübersicht über alle Facebook-Plug-Ins kann unter https://developers.facebook.com/docs/plugins/?locale=de_DE abgerufen werden. Im Rahmen dieses technischen Verfahrens erhält Facebook Kenntnis darüber, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite durch die betroffene Person besucht wird.

Sofern die betroffene Person gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist, erkennt Facebook mit jedem Aufruf unserer Internetseite durch die betroffene Person und während der gesamten Dauer des jeweiligen Aufenthaltes auf unserer Internetseite, welche konkrete Unterseite unserer Internetseite die betroffene Person besucht. Diese Informationen werden durch die Facebook-Komponente gesammelt und durch Facebook dem jeweiligen Facebook-Account der betroffenen Person zugeordnet. Betätigt die betroffene Person einen der auf unserer Internetseite integrierten Facebook-Buttons, beispielsweise den „Gefällt mir“-Button, oder gibt die betroffene Person einen Kommentar ab, ordnet Facebook diese Information dem persönlichen Facebook-Benutzerkonto der betroffenen Person zu und speichert diese personenbezogenen Daten.

Facebook erhält über die Facebook-Komponente immer dann eine Information darüber, dass die betroffene Person unsere Internetseite besucht hat, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Aufrufs unserer Internetseite gleichzeitig bei Facebook eingeloggt ist; dies findet unabhängig davon statt, ob die betroffene Person die Facebook-Komponente anklickt oder nicht. Ist eine derartige Übermittlung dieser Informationen an Facebook von der betroffenen Person nicht gewollt, kann diese die Übermittlung dadurch verhindern, dass sie sich vor einem Aufruf unserer Internetseite aus ihrem Facebook-Account ausloggt.

Die von Facebook veröffentlichte Datenrichtlinie, die unter https://de-de.facebook.com/about/privacy/ abrufbar ist, gibt Aufschluss über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook. Ferner wird dort erläutert, welche Einstellungsmöglichkeiten Facebook zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Person bietet. Zudem sind unterschiedliche Applikationen erhältlich, die es ermöglichen, eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken. Solche Applikationen können durch die betroffene Person genutzt werden, um eine Datenübermittlung an Facebook zu unterdrücken.

9. Datenschutzbestimmungen zu Einsatz und Verwendung von Google-AdWords

Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat auf dieser Internetseite Google AdWords integriert. Google AdWords ist ein Dienst zur Internetwerbung, der es Werbetreibenden gestattet, sowohl Anzeigen in den Suchmaschinenergebnissen von Google als auch im Google-Werbenetzwerk zu schalten. Google AdWords ermöglicht es einem Werbetreibenden, vorab bestimmte Schlüsselwörter festzulegen, mittels derer eine Anzeige in den Suchmaschinenergebnissen von Google ausschließlich dann angezeigt wird, wenn der Nutzer mit der Suchmaschine ein schlüsselwortrelevantes Suchergebnis abruft. Im Google-Werbenetzwerk werden die Anzeigen mittels eines automatischen Algorithmus und unter Beachtung der zuvor festgelegten Schlüsselwörter auf themenrelevanten Internetseiten verteilt.

Betreibergesellschaft der Dienste von Google AdWords ist die Google Inc., 1600 Amphitheatre Pkwy, Mountain View, CA 94043-1351, USA.

Der Zweck von Google AdWords ist die Bewerbung unserer Internetseite durch die Einblendung von interessenrelevanter Werbung auf den Internetseiten von Drittunternehmen und in den Suchmaschinenergebnissen der Suchmaschine Google und eine Einblendung von Fremdwerbung auf unserer Internetseite.

Gelangt eine betroffene Person über eine Google-Anzeige auf unsere Internetseite, wird auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person durch Google ein sogenannter Conversion-Cookie abgelegt. Was Cookies sind, wurde oben bereits erläutert. Ein Conversion-Cookie verliert nach dreißig Tagen seine Gültigkeit und dient nicht zur Identifikation der betroffenen Person. Über den Conversion-Cookie wird, sofern das Cookie noch nicht abgelaufen ist, nachvollzogen, ob bestimmte Unterseiten, beispielsweise der Warenkorb von einem Online-Shop-System, auf unserer Internetseite aufgerufen wurden. Durch den Conversion-Cookie können sowohl wir als auch Google nachvollziehen, ob eine betroffene Person, die über eine AdWords-Anzeige auf unsere Internetseite gelangt ist, einen Umsatz generierte, also einen Warenkauf vollzogen oder abgebrochen hat.

Die durch die Nutzung des Conversion-Cookies erhobenen Daten und Informationen werden von Google verwendet, um Besuchsstatistiken für unsere Internetseite zu erstellen. Diese Besuchsstatistiken werden durch uns wiederum genutzt, um die Gesamtanzahl der Nutzer zu ermitteln, welche über AdWords-Anzeigen an uns vermittelt wurden, also um den Erfolg oder Misserfolg der jeweiligen AdWords-Anzeige zu ermitteln und um unsere AdWords-Anzeigen für die Zukunft zu optimieren. Weder unser Unternehmen noch andere Werbekunden von Google-AdWords erhalten Informationen von Google, mittels derer die betroffene Person identifiziert werden könnte.

Mittels des Conversion-Cookies werden personenbezogene Informationen, beispielsweise die durch die betroffene Person besuchten Internetseiten, gespeichert. Bei jedem Besuch unserer Internetseiten werden demnach personenbezogene Daten, einschließlich der IP-Adresse des von der betroffenen Person genutzten Internetanschlusses, an Google in den Vereinigten Staaten von Amerika übertragen. Diese personenbezogenen Daten werden durch Google in den Vereinigten Staaten von Amerika gespeichert. Google gibt diese über das technische Verfahren erhobenen personenbezogenen Daten unter Umständen an Dritte weiter.

Die betroffene Person kann die Setzung von Cookies durch unsere Internetseite, wie oben bereits dargestellt, jederzeit mittels einer entsprechenden Einstellung des genutzten Internetbrowsers verhindern und damit der Setzung von Cookies dauerhaft widersprechen. Eine solche Einstellung des genutzten Internetbrowsers würde auch verhindern, dass Google einen Conversion-Cookie auf dem informationstechnologischen System der betroffenen Person setzt. Zudem kann ein von Google AdWords bereits gesetzter Cookie jederzeit über den Internetbrowser oder andere Softwareprogramme gelöscht werden.

Ferner besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, der interessenbezogenen Werbung durch Google zu widersprechen. Hierzu muss die betroffene Person von jedem der von ihr genutzten Internetbrowser aus den Link www.google.de/settings/ads aufrufen und dort die gewünschten Einstellungen vornehmen.

Weitere Informationen und die geltenden Datenschutzbestimmungen von Google können unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/ abgerufen werden.

10. Rechtsgrundlage der Verarbeitung

Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d DS-GVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).

11. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden

Basiert die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit. f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und unserer Anteilseigner.

12. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

Das Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.

13. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung

Wir klären Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an einen unserer Mitarbeiter wenden. Unser Mitarbeiter klärt den Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.

14. Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung

Als verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische Entscheidungsfindung oder ein Profiling.

Diese Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator der DGD Deutsche Gesellschaft für Datenschutz GmbH, die als Externer Datenschutzbeauftragter Frankfurt am Main tätig ist, in Kooperation mit dem Kölner Datenschutz Anwalt Christian Solmecke erstellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB  als pdf Datei (Stand 01.2020)

Energieeinsparung und Co.

Energieeinsparung im und am Gebäude.
Sinn und Unsinn.

Wärmedämmverbundsystem (WDVS)

Ein Wärmedämm-Verbundsystem (abgekürzt WDVS oder WDV-System) ist ein System zum Dämmen von Gebäudeaußenwänden.

 

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Häuser-Dämmung: Gifte in der Fassade

Ignorierte Gefahr: Gift in Wärmedämmung

Dämmstoff Polystyrol: Hohe Brandgefahr

Schimmel wegen WDVS