Ein Sachverständiger wird entweder als Privatgutachter von einer Partei oder als Gerichtsgutachter durch das Gericht beauftragt.

Privatgutachten werden im Auftrag von Privatpersonen, Unternehmen und / oder Behörden auf Grund eines privatrechtlichen Auftrags erstattet. Wenn der Sachverständige von einer Partei als Privatgutachter den Auftrag erhält, ist sein Gutachten für die Gegenseite zwar erst einmal nicht verbindlich, jedoch ist ein, vor oder während eines eventuellen Prozesses, eingeholtes Privat-Gutachten ein qualifizierter Parteivortrag und beweisrechtlich keineswegs wertlos. Die Pflicht des Gerichts, qualifizierten Parteivortrag ernst zu nehmen, verpflichtet auch den noch zusätzlich beauftragten Gerichtsgutachter das vorgelegte Privatgutachten ernst zu nehmen und es bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens mit einzubeziehen. Desweiteren macht ein privates Gutachten Sinn, um event. Feststellungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu widerlegen.

Der ideale (und oft kostengünstigere und schnellere) Weg für beteiligten Parteien kann auch die außergerichtliche Streitbeilegung über einen Schiedsvertrag sein. Beide Parteien müssen sich hier auf einen Sachverständigen einigen. Dann sollte in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden, dass sich beide Parteien dem Gutachterergebnis unterwerfen.

Dieses Vorgehen kann, gegenüber oft jahrelang andauernden gerichtlichen Verfahren sehr viel Geld, Zeit und Nerven sparen.