Die Personenzertifizierung nach DIN ISO 17024 ist gleichwertig zur öffentlicher Bestellung.
2009 gab es eine weitreichende Veränderung im Bereich des Sachverständigenwesens. Das langjährige Monopol der Kammern, Sachverständige zu berufen wurde aufgebrochen.
Der Gesetzgeber sah sich durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie DLR und die EU Berufaner
kennungsrichtlinie BAR veranlasst, ein Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht zu erlassen (BGBL. I 2009 S. 2091).
§ 36 der Gewerbeordnung, der bisher alleinige Rechtsgrundlage für die hoheitliche Stellung der Kammern bei der Auswahl und Ernennung von öffentlich bestellten Sachverständigen war, wurde durch § 36a GewO ergänzt.
Gleichzeitig wurde 2009 das Akkreditierungsstellengesetz* erlassen, wodurch die Einrichtung und die Aufgaben der Akkreditierungsstellen geregelt werden.
Neben den Kammern könne sich Sachverständige nun auch von einer Zertifizierungsstelle, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 arbeitet, zertifizieren lassen. Durch die gesetzliche Regelung des Zertifizierungswesens gibt es in Deutschland nunmehr zwei Systeme,
die gleichwertig nebeneinander bestehen. Die öffentliche Bestellung nach §36 GewO durch eine Kammer und die Zertifizierung nach ISO 17024 durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle.
Die Gleichstellung und damit die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach ISO 17024 wurde nicht nur durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht manifestiert, sondern durch zahlreiche Gesetzesänderung unmissverständlich untermauert. Neuere Gesetze, wie zum Beispiel das Bewertungsgesetz BewG, in der Erbschaftssteuerichtlinie sowie in der InvG (§ 77 Abs.2) oder im Pfandbriefgesetz (PfandBG) wurden insoweit geändert, dass die ausschließliche Zuständigkeit von öffentlich bestellten Sachverständigen gestrichen wurde.
Diese Änderung der Gesetzgebung führt dazu, dass die Kammern, wenn auch ungern, auf Anfrage schriftlich bestätigen, dass öffentlich bestellte Sachverständige und zertifizierte Sachverständige (nach ISO 17024) als gleichwertig zu betrachten sind. Nach Aussage mehrerer Gerichte wurden diese aufgefordert, zertifizierte Sachverständige zur Begutachtung heranzuziehen und diese, sofern es sich um Verfahren mit internationalem Bezug handelt, sogar zu bevorzugen.
Die ISO 17024 ist eine weltweit anerkannte und durch internationale Verträge vereinbarte Norm. In der Einleitung zur DIN EN ISO/IEC 17024 wird klargestellt, dass die Zertifizierung von Personen darauf abzielt, die Kompetenz der zertifizierten Person in Bezug auf das Zertifizierungsprogramm zu bestätigen. Der weltweit akzeptierte Prozess der Begutachtung garantiert dabei, dass die Zertifizierungsprogramme begutachtet und überwacht werden und die Kompetenz der zertifizierten Person untermauern. Durch die Anerkennung der Weltnorm ISO 17024 als europäische Norm (EN) und als Deutsche Norm (DIN) ist die Zertifizierung 17024 auch in Deutschland voll anerkannt.
Bei der Zertifizierung nach 17024 sollte darauf geachtet werden, dass die Zertifizierungsstelle selbst auch akkreditiert und überwacht wird. Für große Verwirrung am Markt sorgen Zertifizierungsstellen, die Sachverständige „zertifizieren“ und ihnen darüber eine Urkunde oder ein Zertifikat erteilen. Oftmals gehen diese Sachverständigen davon aus, dass Sie über eine Zertifizierung nach der international anerkannte DIN EN ISO/IEC 17024 verfügen. Dem ist jedoch bei weitem nicht so. Solche Zertifizierungen sind eher irreführend sowohl für den Sachverständigen als auch für den Verbraucher, der sich mit den Gesetzen und Richtlinien nicht auskennt. Das Erwachen ist groß, wenn ein vermeintlich „zertifizierter“ Sachverständiger eben nur aufgrund einer privatrechtlichen Regelung und nicht aufgrund der international anerkannten Norm DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist.
Öffentliche Bestellung und Zertifizierung nach ISO/IEC 17024 sind gleichwertig
Die Gleichwertigkeit von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung nach DIN ISO 17024 ist seit 2017 nun auch gerichtlich untermauert.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob das Gericht einen Gutachter hinzuziehen kann, der zwar nicht öffentlich bestellt, jedoch nach 17024 zertifiziert ist.
In seinem Urteil betonte das Gericht, dass die Zertifizierung nach DIN ISO 17024 einen Nachweis der Sachkunde darstellt und somit der öffentlichen Bestellung in nichts nachstehe. Der Antrag, einen Sachverständigen nicht anzuerkennen, weil er nicht öffentlich bestellt ist, wurde zurückgewiesen.
In seiner Argumentation folgerte das Gericht, dass eine fehlende öffentliche Bestellung kein Hinweis auf eine fehlende Sachkunde sei und dass ferner jedes Gericht frei in der Benennung eines geeigneten Sachverständigen sei. Laut Vorschrift in Paragraph 404 Abs.2 ZPO sei zwar ein öffentlich bestellter Sachverständiger vorzuziehen - allerdings handle es sich hierbei nur um eine Ordnungsvorschrift.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart mit einem Verweis auf die ZPO als nicht zulässig erklärt. Laut ZPO erfolgt die Bestimmung des Sachverständigen durch das Gericht und diese Entscheidung sei nicht anfechtbar. (ZPO 245 §404 Abs. 1 und § 490 Abs. 2). Die Entscheidung des Landgerichts Hechingen 1 OH 19/15 vom 19.07.2017 wurde somit bestätigt.
Für Sie als nach DIN ISO 17024 zertifizierter Sachverständiger bedeutet dieses Urteil, dass Sie bezüglich der Anerkennung Ihrer Qualifikation einem öffentlich bestellten Sachverständigen in jeder Hinsicht gleichzusetzen sind.
Quelle: BDSF